Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021
In Beschluss heißt es u.a.: „Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung können bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden.“ Das bedeutet steuerliche Entlastung für Investitionen in Computer-Hardware und Software. Dies gilt auch für Restbuchwerte von bereits vor 2021 angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern. Hat ein Unternehmen z.B. Software in Jahr 2020 gekauft, aktiviert und es ursprünglich über 5 Jahre abschreiben wollen, kann es sich nun aussuchen, oder die übrigen vierfünftel bzw. 80 Prozent in diesem Jahr als Sofortaufwand verbucht werden sollen.
Abschreibung von Computer-Hardware
Computer-Hardware beinhaltet neben den eigentlichen Rechnern, wie Desktop-PC oder Notebook, auch die benötigten Peripheriegeräte wie z. B. Drucker, Tastatur, Monitor, Scanner. Diese Wirtschaftsgüter lassen sich sofort im Jahr der Anschaffung rückwirkend zum 01.01.2021 abschreiben. Bisher erfolgte die Abschreibung über die üblichen drei Jahre Nutzungsdauer nach den amtlichen AfA-Tabellen.
Abschreibung von Software
Für die Betriebssoftware, ohne die die Hardware nicht genutzt werden kann, galt bisher die Regelung, dass diese mit der Hardware aktiviert und über die gleiche Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Dank des Beschlusses kann für jede Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung faktisch eine Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt werden.
Ein guter Zeitpunkt die IT-Strategie weiterzuentwickeln
Eine nachhaltige IT-Strategie macht Unternehmen fit für die Zukunft. Durch die steuerlichen Vorteile ist spätestens jetzt ein guter Zeitpunkt weiter in gute Hardware und Software zu investieren. Das macht nicht nur das Arbeiten für die aktuellen und zukünftigen Mitarbeitende attraktiver. Unternehmen könnten damit ihre IT-Infrastruktur und ihre IT-Sicherheit verbessern. Denkbar ist, ob ein Wechsel bestimmter Software in die Cloud weitere Vorteile mit sich bringt.