Der Bundestag hat am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 18.12.2020 zugestimmt. Enthalten sind umfangreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Welche Änderungen im Bereich Rechnungswesen auf Unternehmen zukommen, fasst unser Fachautor für Handels- und Steuerrecht Martin Finke für Sie zusammen.
Der Bundesrat stimmt für die Erhöhung der Grenze der Geringwertigen von bisher 800 Euro auf 1.000 Euro. Dadurch entfällt die Sammelpostenbildung. Dies hatte der Finanzausschuss des Bundestages empfohlen. Begründet wurde das mit der geforderten Vereinfachung und dem Abbau der Bürokratie. Diese Regelung nützt sowohl den steuerpflichtigen Unternehmen als auch den Finanzbehörden.
Bei den Investitionsabzugsbeträgen nach §7 g EstG galt bisher eine Gewinngrenze, die abhängig von der Einkunftsart ist. Künftig gilt der Gewinn der Steuererklärung als die Bezugsgröße für den § 7g EstG, was den Verwaltungsaufwand reduziert und eine maschinelle Prüfung möglich macht. Es wird eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 150.000 € für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen geben.
Zudem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 Prozent auf 50 Prozent der voraussichtlichen AHK angehoben. Und künftig fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter unter die Begünstigung des § 7g; auch für längerfristige Vermietungen von mehr als drei Monaten.
Die Befristung der Umsatzsteuersätze mit 16 Prozent und 5 Prozent lief zum Jahresende 2020 aus. Seit 01.01.2021 gelten wieder die Sätze 19 Prozent bzw. 7 Prozent.
Hier gilt: entscheidend ist die Periode der Vereinnahmung
In Fällen der Gewährung von Jahresboni gibt es Vereinfachung für die Unternehmer. Sie können bei der Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UstG das Verhältnis zwischen mit dem allgemeinen (19 Prozent bzw. 16 Prozent) und ermäßigten Steuersatz (7 Prozent bzw. 5 Prozent) versteuerten Umsätzen ermitteln. Entsprechend dieses Verhältnisses dürfen sie bei der Berichtigung von einem Satz von jeweils 19 Prozent oder 7 Prozent ausgehen.
Hat ein Unternehmen nur Umsätze mit den ermäßigten Steuersätzen (7 Prozent bzw. 5 Prozent) versteuert, kann bei der Steuerberichtigung vereinfachend der Steuersatz von 7 Prozent verwendet werden.
Dauerleistungen Beim Begriff der Dauerleistungen stellt das Bundesministerium der Finanzen klar, dass dazu keine wiederkehrenden Leistungen, die nur zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen (z. B. einmal jährlich) erbracht werden, zählen. Selbst wenn sie zivilrechtlich in ein Dauerschuldverhältnis dargestellt werden. Der Steuersatz richtet sich nach dem Leistungszeitpunkt jeder einzelnen Leistungserbringung. Es gibt hier keine Vereinfachung oder Pauschalisierung über die Periode.
Darüber hinaus gibt es noch weitere – überwiegend branchenspezifische – Vereinfachungen, wie für das Restaurant- und Gastgewerbe, Pharmaindustrie, Insolvenzverwaltung, Gerüstbauhandwerker, sowie Versorgungs- und Verkehrsunternehmen. Informationen hierzu finden Sie bei den jeweiligen Verbänden.
Was über die genannten Themen hinaus noch im Jahressteuergesetz enthalten ist finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen. Jahressteuergesetz 2020
Ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2021 gilt ein neues Umsatzsteuer-Formular, das sich von dem vorherigen unterscheidet. Die meisten Änderungen im neuen Formular betreffen die im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes vorgenommene temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze in der Zeit vom 1.7.2020 - 31.12.2020. Dazu steht ein PDF-Dokument als Download mit den wichtigsten Änderungen im Kundenforum zur Verfügung.
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