Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft abzudämpfen, hat die Bundesregierung im Juni 2020 ein umfassendes Corona-Konjunkturpaket auf den Weg gebracht. Neben Direkthilfen für Unternehmen zählte die Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 auf 16% bzw. von 7 auf 5% dazu. Die Regelung war von vornherein befristet und läuft nun definitiv zum Jahresende aus.
Durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer erhöht sich das Arbeitsaufkommen in der Buchhaltung deutlich, auch über den kommenden Jahreswechsel hinaus. Was bedeutet die Erhöhung für die Buchhaltung:
Die Befristung der Umsatzsteuersätze mit 16% und 5% wird nicht über den 31.12.2020 verlängert, die Sätze werden wieder auf 19% bzw. 7% ab dem 01.01.2020 steigen. Das bedeutet, dass bei Lieferungen und Leistungen und Rechnungstellung um den Stichtag 31.12.2020 besonders darauf zu achten ist, in welcher Periode die Vor- bzw. Umsatzsteuer entsteht und welchen Steuersatz zu verbuchen ist. Eine besondere Herausforderung ist die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020. Um den verwaltungstechnischen Mehraufwand und der wirtschaftlichen Belastung der Unternehmen ein wenig gerecht zu werden, hat das Bundesministerium für Finanzen einige Vereinfachungen bekannt gegeben, die im Folgenden erläutert werden.
Hier gilt: entscheidend ist die Periode der Vereinnahmung
In Fällen der Gewährung von Jahresboni gibt es Vereinfachung für die Unternehmer. Sie können bei der Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UstG das Verhältnis zwischen mit dem allgemeinen (19% bzw. 16%) und ermäßigten Steuersatz (7% bzw. 5%) versteuerten Umsätzen ermitteln. Entsprechend dieses Verhältnisses dürfen sie bei der Berichtigung von einem Satz von jeweils 19% oder 7% ausgehen.
Hat ein Unternehmen nur Umsätze mit den ermäßigten Steuersätzen (7% bzw. 5%) versteuert, kann bei der Steuerberichtigung vereinfachend der Steuersatz von 7% verwendet werden.
Dauerleistungen Beim Begriff der Dauerleistungen stellt das Bundesministerium der Finanzen klar, dass dazu keine wiederkehrenden Leistungen, die nur zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen (z. B. einmal jährlich) erbracht werden, zählen. Selbst wenn sie zivilrechtlich in ein Dauerschuldverhältnis dargestellt werden. Der Steuersatz richtet sich nach dem Leistungszeitpunkt jeder einzelnen Leistungserbringung. Es gibt hier keine Vereinfachung oder Pauschalisierung über die Periode.
Darüber hinaus gibt es noch weitere – überwiegend branchenspezifische – Vereinfachungen, wie für das Restaurant- und Gastgewerbe, Pharmaindustrie, Insolvenzverwaltung, Gerüstbauhandwerker, sowie Versorgungs- und Verkehrsunternehmen. Informationen hierzu finden Sie bei den jeweiligen Verbänden.
Für Diamant Kunden steht ein Maßnahmen-Paket zur Verfügung. Dies wird von unseren Experten laufend aktualisiert und ergänzt. So kann die Umsetzung der Mehrwertsteuer-Erhöhung bestmöglich und mit möglichst geringem Aufwand erfolgen. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.
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