Das Wachstumschancengesetz: Lohnende Neuerungen für KMU

Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft fördern. Steuerliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit schaffen. Auf diese Faktoren lässt sich das Wachstumschancengesetz reduzieren. Am 30.08.2023 wurde der Gesetzentwurf veröffentlicht. Welche Benefits haben KMU durch die neue Gesetzgebung und was muss der kaufmännische Bereich besonders im Auge behalten?

Steuerliche Entlastungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Derzeit können geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800 Euro sofort in voller Höhe abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Zukünftig wird diese Grenze auf 1.000 Euro angehoben. Auch die Grenze für die gemeinsame Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines Sammelpostens wird laut Regierungsentwurf erhöht. Gegenwärtig ist es möglich, einen Sammelposten zu erstellen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro liegen. Künftig wird die Obergrenze für diesen Sammelposten auf 5.000 Euro erhöht und die Auflösungsfrist von 5 auf 3 Jahre reduziert. Eine Dokumentation dieser Sammelposten in einem gesonderten Verzeichnis ist nicht erforderlich, sondern erfolgt lediglich buchhalterisch.

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Aufgrund der derzeitigen Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Liquidität verbessern, Impulse für Investitionen erhöhen

Das Wachstumschancengesetz bringt einige Änderungen im § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit sich. Für mittelständische Betriebe sind hier vor allem zwei Punkte zu nennen, die Erhöhung der Sonderabschreibung und die einheitliche Gewinngrenze. Die Sonderabschreibung soll für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023 von 20 auf 50 Prozent der Investitionskosten erhöht werden. Das bedeutet, dass zukünftig bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können. Außerdem gilt künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i.H.v. 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderungen nach § 7g EStG. Beide Änderungen zielen darauf ab, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern, Impulse für dauerhafte Investitionen zu setzen und die Bürokratie zu reduzieren.

Bürokratieabbau: Pflicht zur E-Rechnung

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen werden verlängert, während sie sich für statistische Erhebungen reduzieren. Das spart Kosten und entzerrt Zeitpläne. Merkliche Auswirkungen wird die Pflicht zur elektronischen Rechnungstellung haben. Bereits ab Januar 2025 sollen E-Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B) verpflichtend sein. Das ist Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt (ab 2028) einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Grundsätzlich profitieren KMU von der elektronischen Rechnungstellung. Neben beschleunigten Prozessen reduzieren sich Fehler. Ganz nebenbei erhöht sich die digitale Kompetenz der Unternehmen.

Peter Diestelhorst
Peter Diestelhorst
Peter beschäftigt sich seit über 30 Jahren mit den Themen Finanzen und Rechnungswesen. Als Produktmanager bei Diamant Software ist er maßgeblich an der Entwicklung eines zukunftsfähigen Rechnungswesens beteiligt. Im Diamant Blog gibt er sein Know-How rund um rechtliche Themen weiter.

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