Das Bundesteilhabegesetz (BTHG): So bereiten Sie Ihr Rechnungswesen vor

Zum 1. Januar 2020 gibt es durch die Änderungen des Bundesteilhabegesetz (BTHG) zahlreiche Neuerungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und deren Leistungserbringer. Das BTHG, das erstmals 2016 verabschiedet wurde, soll nicht nur bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention helfen, sondern auch Menschen mit Behinderung ganz konkret mehr Selbstbestimmungsmöglichkeiten einräumen.

Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung

Ein Zimmer in einer stationären Einrichtung, Essen und Trinken, ein Assistent, der einen bei Behördengängen und anderen wichtigen Terminen begleitet, spezielle Hilfsmittel am Arbeitsplatz, ein auf die Bedürfnisse der jeweiligen Person angepasstes Bett: Damit Menschen mit Behinderung möglichst selbstbestimmt leben können, sind häufig ganz unterschiedliche Unterstützungsleistungen nötig. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber das Bundesteilhabegesetz (BTHG) geschaffen, um Menschen mit Behinderung besser unterstützen zu können. Mit den Änderungen zum Jahresbeginn 2020 kommen zahlreiche Neuerungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und deren Leistungserbringer zu.

Menschen mit Behinderung: Mehr Mitspracherechte, größere Mitbestimmung

Eine wichtige Änderung: Durch das BTGH ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe. Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um Geld- oder Sachleistungen für Menschen mit Behinderung. Diese Leistungen sollen die gesellschaftliche Teilhabe behinderter Männer und Frauen am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

Doch das Bundesteilhabegesetz greift noch tiefer. Ein ganz bedeutender Punkt ist das Recht der Menschen mit Handicap, über die Leistungen, die sie in Anspruch nehmen müssen, selbst bestimmen zu dürfen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen sich dadurch mehr am tatsächlichen Bedarf der jeweiligen Personen orientieren.

Um dies umzusetzen, bekommen Menschen mit Behinderung ihr Geld durch das BTHG ab Januar 2020 direkt ausgezahlt. Es fließt also nicht mehr wie bisher zu den entsprechenden Stellen, beispielsweise zu den stationären Einrichtungen. Frauen und Männer mit Handicap verwalten ihr Budget stattdessen selbst und bezahlen davon die Unterstützungsleistungen, die sie individuell benötigen, sowie ihre Wohnkosten und andere Posten. Zudem wird nicht mehr zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen unterschieden.

Neue Herausforderungen für Leistungserbringer

Das bedeutet zwar viele Vorteile, so räumt das Bundesteilhabegesetz Männern und Frauen mit Beeinträchtigung mehr Selbstbestimmungsmöglichkeiten ein, auf der anderen Seite sind diese Änderungen aber auch mit einigem Mehraufwand verbunden. Insbesondere Leistungserbringer stehen dadurch vor neuen Herausforderungen in den Bereichen KostenrechnungControlling und Leistungsabrechnung:

  • Fachleistungen werden gesplittet und müssen separat erfasst werden.
  • Die Kosten- und Leistungsrechnung muss angepasst und optimiert werden.
  • Die Kostenträgerrechnung muss auf Basis der neuen gesetzlichen Vorgaben präzisiert werden.
  • Leistungsabrechnungen müssen genau ausgewertet werden, damit Entgeltverhandlungen optimal vorbereitet werden können.

Funktionierendes Mahnwesen für Unterscheidung erforderlich

Zum 1. Januar 2020 muss zudem eine Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden Leistungen – Lebensunterhalt – erfolgen. Mit Blick auf den Bereich Wohnen bedeutet das beispielsweise:

  • Mit den Leistungsträgern für existenzsichernde Leistungen sind Absprachen zu treffen.
  • Miete und Nebenkosten müssen mit den Leistungsempfängern abgerechnet werden.
  • Eventuell sind SEPA-Mandate einzuholen.

Auch buchhalterisch wird also zwischen verschiedenen Posten unterschieden werden. Assistenzkosten, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, Betriebskosten für Fachleistungsflächen und andere Posten werden zukünftig einzeln erfasst und nachgehalten. Einrichtungen und andere Leistungserbringer müssen eine größere Anzahl an Zahlungsströmen im Blick halten, weil die Anzahl der Debitoren steigt. Da es auch in diesem Feld zu Zahlungsversäumnissen kommen kann, ist ein funktionierendes Mahnwesen erforderlich. Darüber hinaus können die Änderungen im Rechnungswesen auch steuerrechtlich relevant werden.

Vorteil des Bundesteilhabegesetzes: Modernisierung von Prozessen

Trotz aller Herausforderungen, die das BTHG in buchhalterischer Hinsicht und mit Blick auf das Controlling mit sich bringt, bietet es auch große Chancen. So können geltende Prozesse im Rechnungswesen auf die Probe gestellt, überdacht und angepasst werden. Für soziale Einrichtungen ergibt sich dadurch die Möglichkeit, bestehende Strukturen aufzubrechen und zu modernisieren.

Denn aufgrund der erforderlichen Überarbeitungsprozesse können aktuelle Unzulänglichkeiten erfasst und minimiert werden. So wird Mitarbeitern im kaufmännischen Bereich die in 2019 vorgenommene Änderung des bisherigen Bundesteilhabegesetzes den Alltag vereinfachen.

Software als gute Unterstützung in der Buchhaltung

Den Grundstein hierzu liefern entsprechende digitale Angebote. So kann eine gute Software Einrichtungen und andere Leistungserbringer in vielerlei Hinsicht unterstützen und Arbeitsprozesse vereinfachen und abkürzen. Insbesondere durch das Hinzukommen neuer Debitoren ist es wichtig, dass Einrichtungen den Überblick über offene Posten behalten.

Zudem müssen Angebote und Leistungen kalkuliert werden. Aus diesem Grund bietet die richtige Software eine enorme Erleichterung im buchhalterischen Alltag. Denn mithilfe der Systeme können neue Prozesse einfach und transparent abgebildet werden. Eine einfache Handhabung ist hier ebenso wichtig wie eine gute Oberfläche, damit die hinzukommenden Verwaltungsaufgaben die Mitarbeitenden nicht zusätzlich belasten.

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Fabian Scarabis
Fabian widmet sich als Leitung für den Geschäftsbereich Gesundheits- und Sozialwesen mit großer Leidenschaft den speziellen Herausforderungen dieser Branche. Mit seinen Beiträgen möchte er zeigen, wie sich mit einem intelligenten Rechnungswesen und Controlling Effizienzpotenziale im kaufmännischen Bereich heben lassen, die letztlich dem Dienst am Menschen zugutekommen.

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