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Mehrwertsteuerpaket 2010

 

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde das vom Rat der EU verabschiedete sog. Mehrwertsteuer-Paket in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere kommt es zu Änderungen im Rahmen der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung von Dienstleistungen, des § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft) sowie bei der Rechnungserteilung. Sofern Sie Dienstleistungen im EU-Ausland erbringen, müssen Sie diese ab 2010 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erklären. Des Weiteren wird das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erheblich vereinfacht.


Ausführliche Informationen und Hinweise zur Umsetzung in Ihrem Diamant-Rechnungswesen haben wir für Sie als Diamant-Anwender in unserem Kundenforum zusammengestellt.


Die neuen Formulare "Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010" und "Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2010" wurden am 01.10.2009 vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht. Nähere Einzelheiten finden Sie in dem Dokument "Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010" des BMF.
Das Umsatzsteuerupdate 2010 wird erstmalig für die Meldung des Januars benötigt, also am 10.02.2010.


Das neue ZM-Formular wurde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bekannt gegeben. Nähere Einzelheiten finden Sie in dem Dokument  "Anleitung zur Zusammenfassenden Meldung ab 2010" des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt).

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) 2010 wird erstmalig für die Meldung des 1. Quartals 2010 benötigt, also am 10.04.2010.
Für den Versand der ZM ist ein Programmupdate erforderlich. Das Update wird Ihnen, sofern Sie das Modul „ZM“ im Einsatz haben automatisch zugesandt, so dass Ihnen das Update rechtzeitig zur ersten ZM-Meldung 2010 zur Verfügung stehen wird.

 

Überblick über die wichtigsten Neuregelungen

 

1. Ort der Dienstleistung (Leistungsort)

Über den „Ort der Dienstleistung“ bestimmt sich insbesondere bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, ob der Leistungserbringer oder Leistungsempfänger die Umsatzversteuerung durchzuführen hat.


bisher:  Leistung wird (fiktiv) am Ort des Leistenden erbracht (Ursprungslandprinzip)
neu: Leistung wird (fiktiv) am Ort des Leistungsempfängers erbracht (Bestimmungslandprinzip)
Diese Änderungen gelten nur für Dienstleistungen an ausländische Unternehmer mit USt-IdNr. (nicht für Endverbraucher).

 

Beispiel (deutscher Unternehmer erbringt Dienstleistungen an einen ausländischen Unternehmer):
Ein deutscher Spediteur erhält von einem belgischen Unternehmen einen Transportauftrag.
Die Rechnung an den belgischen Kunden erfolgt zukünftig ohne Ausweis von Mehrwertsteuer.
Der belgische Unternehmer muss die empfangene Leistung in Belgien versteuern.
Steuerschuldner ist der im Ausland ansässige Auftraggeber (Reverse-Charge-Verfahren).

 

Wichtig:
In den Ausgangsrechnungen ist der Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu vermerken (Angabe "Reverse-Charge" oder "Steuerschuld verlagert"). 
Auch die Angabe der USt-IdNr. des ausländischen Kunden wird zur Pflichtangabe.

 

 

2. Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010

Sofern Sie Dienstleistungen im Ausland erbringen, müssen Sie diese ab 2010 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. Das neue Formular wurde am 01.10.2009 vom BMF veröffentlicht und um zwei neue Kennziffern erweitert:

  • Kennziffer 21 (Zeile 41): Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG
  • Kennziffer 46/47 (Zeile 48): Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern

Diamant wird die notwendigen Softwareanpassungen zeitnah implementieren und Ihnen im Rahmen des Moduls "ELSTER-Integration" nebst weiteren Informationen zur Verfügung stellen.

 

Beispiel (deutscher Unternehmer erbringt Dienstleistungen an einen ausländischen Unternehmer):
Der deutsche Spediteur (Fortsetzung des obigen Beispiels) erklärt die erbrachte Dienstleistung in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Zeile 41 unter der neuen Kennziffer 21 als „Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG". Daneben ist die Dienstleistung auch in der (neuen) ZM zu melden.

 

Beispiel (neu: deutscher Unternehmer erhält Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers):
Ein deutscher Unternehmer erteilt einem niederländischen Spediteur einen Transportauftrag.
Die Rechnung des niederländischen Spediteurs an den deutschen Unternehmer erfolgt zukünftig ebenfalls ohne Ausweis von Mehrwertsteuer.
Der deutsche Unternehmer muss die empfangene Leistung in Deutschland versteuern und erklärt die erhaltene Dienstleistung in der Zeile 48 als "Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen" unter den neuen Kennziffern 46 (Bemessungsgrundlage) und 47 (Umsatzsteuerbetrag).
Die Umsatzsteuer kann der deutsche Unternehmer als Vorsteuer in der Zeile 58 unter der Kennziffer 67 als "Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG" ansetzen, sofern die Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

 

Nähere Einzelheiten finden Sie in dem Dokument "Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010" des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

 

3. Zusammenfassende Meldung 2010 (ZM)

Sofern Sie Dienstleistungen im Ausland erbringen, müssen Sie diese ab 2010 in der Zusammenfassenden Meldung erklären.


Die Umsetzung der EU-Vorgabe ist zwischenzeitlich durch die Steuerbehörden erfolgt.
Diamant wird die notwendigen Softwareanpassungen zeitnah implementieren und Ihnen im Rahmen des Moduls "Zusammenfassende Meldung" nebst weiteren Informationen zur Verfügung stellen.

 

Beispiel (deutscher Unternehmer erbringt Dienstleistungen an einen ausländischen Unternehmer):

Der deutsche Spediteur (Fortsetzung des ersten Beispiels) erklärt die erbrachte Dienstleistung in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Zeile 41 unter der neuen Kennziffer 21 als „Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG". Daneben ist die Dienstleistung auch in der (neuen) ZM zu melden.

 

Nähere Einzelheiten finden Sie in dem Dokument "Anleitung zur Zusammenfassenden Meldung ab 2010" des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt).

 

Diamant Softwaretipp!
Sind Sie durch die Gesetzesänderung nun auch verpflichtet, eine ZM abzugeben? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Mit dem Modul "ZM" haben wir die richtige Lösung für Sie.

 


4. Vorsteuererstattung

Bisher konnten sich inländische Unternehmer die im EU-Ausland bezahlten Vorsteuerbeträge nur über einen im jeweiligen Ausland gestellten Antrag erstatten lassen. Das war insbesondere wegen der sprachlichen Barrieren oft mühselig und zeitaufwändig – ein Erstattungsantrag wurde häufig nicht gestellt.


Anträge auf Vorsteuererstattung sind künftig in dem Land zu stellen, in dem das erstattungsberechtigte Unternehmen ansässig ist - und zwar ausschließlich in elektronischer Form. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.


Wesentliche Änderungen sind:

  • Das bisherige Papierverfahren wird für die in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
  • Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres werden von bisher 25 € auf 50 € angehoben. Stellt der Unternehmer einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, muss die Antragssumme mindesten 400 € betragen.
  • Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden.
  • Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. (bisher 30.06.) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen.
  • Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.

Beispiel:
Der Fahrer des deutschen Spediteurs (Fortsetzung des ersten Beispiels) hat für 500 EUR in Belgien getankt.
Die in dem Tankbeleg ausgewiesene belgische Mehrwertsteuer kann über einen elektronisch gestellten Antrag an das Bundesamt für Steuern erstattet werden.
Dem Vergütungsantrag ist wegen Überschreitung der Größenordnung (über 250 EUR bei Tankrechnungen) die Rechnung in elektronischer Form beizufügen.

Nähere Einzelheiten zum Mehrwertsteuer-Paket und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen sollten Sie unbedingt zeitnah klären und ggf. mit Ihrem Steuerberater besprechen.

 

 

Für Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen aus dem Produktmanagement Herr Peter Diestelhorst unter Telefon 0521/94260-113 bzw. per E-Mail über produktmanagement@diamant-software.de gern zur Verfügung.

  

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Mehrwertsteuerpaket 2010
Wichtige Änderungen ab 01.01.2010.  Lesen Sie hier

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