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BMF-Anwendungsschreiben zur E-Bilanz vom 28.09.2011 - wichtige Inhalte:
Das finale BMF-Anwendungsschreiben zu § 5b EStG stellt Rechts- und Handlungssicherheit für alle Beteiligten her. Im Rahmen der sogenannten Nichtbeanstandungsregelung können die Steuerbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das Erstjahr (Wirtschaftsjahr 2012) noch wie bisher in Papierform abgegeben werden. Zudem sind für die Meldung weitere Vereinfachungen in Form von zusätzliche Auffangpositionen und der Streichung von Mussfeldeigenschaften umgesetzt worden. Damit werden Eingriffe in das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen vermieden. Neue Sachkonten für Zwecke der E-Bilanz müssen zunächst nicht angelegt werden. Die Taxonomien selbst wurden ebenfalls vom BMF veröffentlicht und stehen unter eSteuer.de zur Verfügung.
Download BMF-Anwendungsschreiben
Die aktuellen Regelungen - insbesondere die Erleichterung über eine Vielzahl von Auffangpositonen - werden nach Aussage des BMF von Jahr zu Jahr auf den Prüfstand gestellt. Das Thema wird demnach auch in den nächsten Jahren immer von Bedeutung bleiben. Je früher Sie sich mit dem Thema auseinandersetzen, desto besser und flexibler können Sie die notwendigen Schritte für Ihr Unternehmen festlegen.
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Rechtliche Grundlage:
Laut Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) müssen Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2011 beginnen, elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden (§5b EStG). Alle bilanzierenden Unternehmen - unabhängig von Rechtsform und Größe - sind davon betroffen.
Für das erste Meldejahr (WJ 2012 bzw. abweichendes WJ 2012/2013) wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Jahresabschluss noch in Papierform abgegeben wird (allgemeine Nichtbeanstandungsregelung). Eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Für Betriebsstätten, steuerbefreite Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art gilt die Nichtbeanstandungsregelung für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2014. Zeitliche Erleichterungen wurden auch für die Meldung der Kapitalkontenentwicklung und Sonder-/Ergänzungsbilanzen von Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften erlassen. Nähere Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.
Wie sind Form und Inhalt der elektronischen Datenübermittlung?
Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung sind in Form eines von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Datensatzes zu übermitteln. Die Übertragung muss standardisiert in Form eines XBRL-Datensatzes erfolgen. Die Struktur des XBRL-Datensatzes wird durch eine steuerliche XBRL-Taxonomie definiert, die auf der HGB-Taxonomie basiert.
Was bedeutet das für Ihre Buchhaltungs-/ Rechnungswesenabteilung?
Die elektronischen Bilanzen sind zwingend im XBRL-Format für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Daher werden Sie bereits im Veranlagungszeitraum 2012 und somit spätestens zum 1. Januar 2013 ihr Finanz- und Rechnungswesen auf XBRL-Konformität überprüfen und umstellen müssen:
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Eröffnungsbilanz bei Neugründungen (z.B. Bilanz auf den 01.01.2013)
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Rumpfwirtschaftsjahr (z.B. Jahresabschluss 01.01.2013 – 30.06.2013)
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Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr (Jahresabschluss 01.01.2013 – 31.12.2013)
- Wirtschaftsjahr ungleich Kalenderjahr (z.B. Jahresabschluss 01.02.2013 – 31.01.2013
Unsere Empfehlung: Um spätestens ab 1.1.2013 taxonomiekonform buchen zu können, müssen Sie sich im Laufe des Jahres 2012 mit den Anforderungen der E-Bilanz auseinandersetzen und die notwendigen Anpassungen in Ihrem Rechnungswesen vornehmen.
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Was bedeutet dies für Ihre Rechnungswesen-Software?
Nach dem bisherigen Verfahren wird durch Ihre Rechnungswesenabteilung oder durch Ihren Steuerberater auf Basis der durch die Finanzbuchhaltung erstellten HGB-Bilanz eine Steuerbilanz aufgestellt. Häufig geschieht dies durch manuelle Korrekturen außerhalb der Finanzbuchhaltung in Subsystemen (z.B. Excel). Aufgrund der gestiegenen Komplexität sowie der detaillierteren Gliederung ist es notwendig, die steuerlichen Wertansätze zukünftig direkt auf Sachkonten in Ihrem Rechnungswesen abzubilden. Damit schaffen Sie die Datenbasis zur Meldung der E-Bilanz.
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Was sollten Sie tun?
Durch die Erleichterungen des BMF-Schreibens vom 28.09.2011 werden zunächst Eingriffe in das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen vermieden. Die angekündigte jährliche Überprüfung der Taxonomie wird aber nach Expertenmeinung dazu führen, dass zukünftig die abgefragten Informationen nicht über die bisher gebräuchlichen Kontenrahmen und verwendeten Sachkonten abgebildet werden können.
Dadurch ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf Ihr Finanz- und Rechnungswesen. Dies betrifft zum einen
- das Buchungsverhalten und zum anderen
- die unterjährige Behandlung von steuerrelevanten Sachverhalten.
Da zukünftig Steuerbilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung zu übermitteln sind, kann davon ausgegangen werden, dass die sich ergebenden steuerlichen Änderungen bereits an der Quelle, d. h. in Ihrem betrieblichen Rechnungswesen, und somit unterjährig zu erfassen sind.
Unsere Empfehlung: Als Lösung bietet sich hierzu die Einführung einer parallelen Rechnungslegung (HGB und Steuerrecht bzw. HGB, IFRS und Steuerrecht) in den Buchführungssystemen an. Dieser Ansatz einer „integrierten Steuerbuchführung“ liefert zeitnah alle notwendigen Informationen für das XBRL-Reporting an die Finanzverwaltung.
Bildnutzung auf dieser Seite mit der freundlichen Genehmigung der BDO AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft.
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